Schweiz · Einkommen
Staking-Steuern in der Schweiz
Staking ist die Stelle, an der die Schweizer Steuerfreiheit aufhört. Der Gewinn aus dem Kurs bleibt steuerfrei — die Belohnung selbst ist Einkommen, und zwar an dem Tag, an dem sie zufliesst.
Die Belohnung ist Einkommen, nicht Gewinn
Wer Kryptowährungen staked, erhält dafür eine Vergütung. Diese Vergütung ist Ertrag aus beweglichem Vermögen und als Einkommen zu deklarieren — unabhängig davon, ob Sie je etwas verkaufen.
Das ist der Unterschied, der am häufigsten übersehen wird: der steuerfreie Kapitalgewinn und der steuerbare Vermögensertrag sind zwei verschiedene Dinge, und Staking erzeugt beides nacheinander.
Massgebend ist der Zufluss, nicht der Verkauf
Bewertet wird zum Kurs an dem Tag, an dem Sie den Anspruch erwerben — nicht zum Jahresendkurs und nicht zum Kurs beim späteren Verkauf.
In der Praxis heisst das: jede einzelne Gutschrift braucht ein Datum und einen Kurs. Bei täglichen Rewards sind das schnell mehrere hundert Einträge pro Jahr und Coin, die einzeln bewertet und dann summiert werden.
Fällt der Kurs nach dem Zufluss, bleibt das Einkommen trotzdem in voller Höhe steuerbar. Der Wertverlust danach ist ein Kapitalverlust im Privatvermögen — und der ist nicht abziehbar.
Der Verkauf danach ist wieder steuerfrei
Haben Sie die Belohnung beim Zufluss versteuert, ist dieser Wert Ihr Ausgangspunkt. Verkaufen Sie später mit Gewinn, ist die Differenz ein steuerfreier Kapitalgewinn im Privatvermögen.
Zweimal besteuert wird also nichts — vorausgesetzt, der Zufluss wurde überhaupt deklariert. Wer ihn auslässt und erst beim Verkauf etwas angibt, deklariert das Falsche zum falschen Zeitpunkt.
Der eingesetzte Bestand bleibt Ihr Vermögen
Gesperrte und delegierte Coins stehen weiterhin Ihnen zu. Sie gehören mit dem Steuerwert per 31. Dezember ins Wertschriftenverzeichnis, auch wenn Sie am Stichtag nicht darüber verfügen konnten.
Ein Lock-up ist kein Eigentumsübergang. Das gilt ebenso für Guthaben, die für Sie auf einer Börse gestaked werden.
Gebühren: die enge Ausnahme
Transaktions- und Gasgebühren, die mit dem Erwerb, der Umschichtung oder dem Verkauf zusammenhängen, sind nicht abzugsfähig. Das sagt das Arbeitspapier der ESTV ausdrücklich.
Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens stehen, können nach Art. 32 Abs. 1 DBG abziehbar sein — etwa die Gebühr, mit der Sie eine Staking-Belohnung abholen. Die Abgrenzung ist eng, und ob sie in Ihrem Fall trägt, gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung.
Wann Staking die Grenze zur Erwerbstätigkeit überschreitet
Delegiertes Staking aus dem Privatvermögen bleibt in aller Regel Vermögensertrag. Wer dagegen eigene Validatoren mit entsprechender Infrastruktur betreibt, kann als selbständig erwerbend eingestuft werden — mit AHV-Pflicht und der Möglichkeit, Aufwand abzuziehen.
Das ist eine Einzelfallprüfung und hängt nicht an einer einzelnen Zahl. Wer in diese Richtung geht, klärt es besser vorher als nachher.
Mining, Lending und Airdrops
- Lending-Erträge werden gleich behandelt wie Staking: Einkommen im Zeitpunkt des Zuflusses.
- Mining gilt je nach Umfang als Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit — nicht einfach als Vermögensertrag.
- Airdrops, die Sie ohne Gegenleistung erhalten, sind im Zeitpunkt des Zuflusses zum damaligen Wert Einkommen.
Häufige Fragen
- Sind Staking-Erträge in der Schweiz steuerbar?
- Ja. Staking-Vergütungen gelten als Ertrag aus beweglichem Vermögen und sind im Zeitpunkt des Zuflusses zum damaligen Kurs als Einkommen zu deklarieren (ESTV-Arbeitspapier Kryptowährungen).
- Muss ich schon beim Zufluss versteuern oder erst beim Verkauf?
- Beim Zufluss. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem Sie den Anspruch erwerben, bewertet zum Kurs an jenem Tag. Verkaufen Sie die Belohnung später, ist die Differenz ein steuerfreier Kapitalgewinn.
- Zählt der eingesetzte Bestand weiterhin zum Vermögen?
- Ja. Gesperrte oder delegierte Coins stehen weiterhin Ihnen zu und gehören mit dem Steuerwert per 31. Dezember ins Wertschriftenverzeichnis.
- Kann ich Staking-Gebühren abziehen?
- Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens stehen, können nach Art. 32 Abs. 1 DBG abziehbar sein. Gebühren für Erwerb, Umschichtung oder Verkauf sind es nicht. Die Abgrenzung ist eng und gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung.
- Ab wann gilt Staking als selbständige Erwerbstätigkeit?
- Delegiertes Staking aus dem Privatvermögen bleibt in aller Regel Vermögensertrag. Wer eigene Validatoren mit entsprechender Infrastruktur betreibt, kann als selbständig erwerbend eingestuft werden — das ist eine Einzelfallprüfung.
Quellen
Der Überblick über alle drei Steuerarten: Krypto-Steuern Schweiz