Österreich · Privatvermögen

Krypto-Steuern Österreich: 27,5 %, Tausch und Altvermögen

Seit der Steuerreform 2022 sind Kryptowährungen in Österreich Kapitalvermögen, wie Aktien. Was das heißt, entscheidet vor allem ein Datum: wann Sie die Coins angeschafft haben. Dieser Überblick nennt für jede Regel die Fundstelle — damit Sie nachprüfen können, was hier steht.

Stand: 31. Oktober 2026 · Quellen am Ende verlinkt

1. Gewinne aus Neuvermögen: 27,5 %, ohne Haltefrist

Einkünfte aus Kryptowährungen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27b EStG) und unterliegen dem besonderen Steuersatz von 27,5 % (§ 27a Abs. 1 EStG). Das gilt für Kryptowährungen, die Sie nach dem 28. Februar 2021 angeschafft haben — das Neuvermögen.

Anders als früher und anders als in Deutschland gibt es dafür keine Haltefrist: Ein Gewinn ist steuerpflichtig, ob Sie die Coins einen Tag oder zehn Jahre gehalten haben. Eine Freigrenze gibt es nicht.

2. Altvermögen bleibt steuerfrei

Kryptowährungen, die Sie vor dem 1. März 2021 angeschafft haben, sind Altvermögen. Für sie gilt das alte Recht weiter: ein Verkauf ist nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei. Diese Frist ist für jedes Altvermögen inzwischen abgelaufen, ein Verkauf heute also steuerfrei — vorausgesetzt, Sie können das Anschaffungsdatum belegen.

3. Der Tausch Krypto gegen Krypto ist steuerneutral

Wer Bitcoin gegen Ether tauscht, realisiert in Österreich nichts (§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG). Die Anschaffungskosten der hingegebenen Bitcoin gehen auf die erhaltenen Ether über, und besteuert wird erst, wenn Sie gegen Euro verkaufen oder mit Krypto Waren und Leistungen bezahlen.

Das ist der deutlichste Unterschied zu Deutschland, wo jeder Tausch ein steuerpflichtiger Verkauf ist. Wer zwischen Coins umschichtet, ohne in Euro zu gehen, löst in Österreich keine Steuer aus.

4. Die Anschaffungskosten: der gleitende Durchschnittspreis

Kaufen Sie dieselbe Kryptowährung zu verschiedenen Zeitpunkten, wird für das Neuvermögen nicht der einzelne Kauf zugeordnet, sondern ein gleitender Durchschnittspreis gebildet (§ 27a Abs. 4 Z 3 EStG). Jeder Nachkauf verändert den Durchschnitt, jeder Verkauf wird zu diesem Durchschnitt bewertet.

5. Staking, Airdrops, Lending und Mining

Kryptowährungen aus Staking und aus Airdrops sind bei Erhalt nicht steuerpflichtig. Sie gelten mit Anschaffungskosten von 0 € als angeschafft; besteuert wird der volle Erlös, wenn Sie sie später verkaufen.

Anders die laufenden Einkünfte (§ 27b Abs. 2 EStG): Zinsen aus dem Verleihen von Kryptowährungen (Lending) und Erträge aus dem Mining sind im Zeitpunkt des Zuflusses zum Kurswert mit 27,5 % zu versteuern. Wer im größeren Stil mined, kann gewerblich tätig sein — dann gilt der Tarif statt der 27,5 %.

6. Verluste, Abzug und Erklärung

Ein Verlust lässt sich im selben Jahr mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen, die mit 27,5 % besteuert werden — etwa Gewinnen aus Aktien oder Fonds. Ein Vortrag in spätere Jahre ist im Privatvermögen nicht vorgesehen.

Seit dem 1. Jänner 2024 behalten österreichische Krypto-Dienstleister die Kapitalertragsteuer selbst ein. Bei ausländischen Börsen und eigenen Wallets erklären Sie die Einkünfte selbst, in der Beilage E1kv zur Einkommensteuererklärung.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Krypto-Steuer in Österreich?
27,5 % auf Einkünfte aus Kryptowährungen, die nach dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden (§ 27b iVm § 27a Abs. 1 EStG). Eine Haltefrist, nach der Gewinne steuerfrei werden, gibt es für dieses Neuvermögen nicht.
Ist der Tausch von Bitcoin gegen Ether steuerpflichtig?
Nein. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere ist keine Realisierung (§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG). Die Anschaffungskosten gehen auf die erhaltene Kryptowährung über; besteuert wird erst der Verkauf gegen Euro oder der Kauf von Waren damit.
Was gilt für Bitcoin, die ich schon vor 2021 hatte?
Vor dem 1. März 2021 angeschaffte Kryptowährungen sind Altvermögen und bleiben nach altem Recht: Nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist ist ihr Verkauf steuerfrei, und diese Frist ist für jedes Altvermögen inzwischen abgelaufen.
Kann ich Verluste vortragen?
Nein. Verluste lassen sich im selben Jahr mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen, die mit 27,5 % besteuert werden, etwa Aktiengewinnen. Ein Vortrag in spätere Jahre ist im Privatvermögen nicht vorgesehen.

Quellen

Ihr Bericht für Österreich: gleitender Durchschnittspreis, Tausch steuerneutral, Altvermögen getrennt und fertig für die E1kv. Auf die Warteliste