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Krypto-Steuern Schweiz: was Sie wirklich deklarieren müssen

Drei Dinge entscheiden Ihre Steuerrechnung, und nur eines davon ist der Gewinn. Dieser Überblick nennt für jedes die Rechtsgrundlage — damit Sie nachprüfen können, was hier steht.

Stand: 1. Oktober 2026 · Quellen am Ende verlinkt

1. Kursgewinne sind für Privatanleger steuerfrei

Verkaufen Sie Bitcoin mit Gewinn, ist dieser Gewinn für Sie als Privatanleger steuerfrei. Das steht in Art. 16 Abs. 3 DBG und gilt für bewegliches Privatvermögen allgemein, nicht nur für Krypto.

Die Kehrseite derselben Regel: Verluste sind nicht abziehbar. Ein schlechtes Jahr senkt Ihre Steuerrechnung nicht.

Das gilt, solange Sie als Privatanleger eingestuft werden. Wer gewerbsmässig handelt, versteuert die Gewinne als Einkommen — und darf dann Verluste abziehen. Ob das auf Sie zutrifft, ist eine Einzelfallprüfung und hängt nicht an einer einzelnen Zahl.

2. Ihr Bestand wird per 31. Dezember als Vermögen besteuert

Was Sie halten, zählt zum steuerbaren Vermögen — bewertet zum Verkehrswert am 31. Dezember. Für die gängigen Kryptowährungen veröffentlicht die ESTV einen Jahresendkurs, der dafür massgebend ist.

Für Token ohne ESTV-Kurs tragen Sie den Verkehrswert selbst ein und müssen ihn belegen können. Das ist die Stelle, an der die meisten Deklarationen ungenau werden: ein Token ohne Kursliste verschwindet gern ganz aus der Aufstellung.

3. Staking, Mining und Airdrops sind Einkommen

Erträge aus Staking und Mining sind im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen zu deklarieren, bewertet zum Kurs an jenem Tag. Nicht erst beim Verkauf — der Verkauf selbst ist dann wieder ein steuerfreier Kapitalgewinn.

Das Gleiche gilt für Airdrops, die Sie ohne Gegenleistung erhalten. In der Praxis heisst das: jede einzelne Gutschrift braucht ein Datum und einen Kurs, und bei täglichen Staking-Rewards sind das schnell mehrere hundert Einträge pro Jahr.

Was Sie nicht abziehen können

Transaktions- und Gasgebühren, die mit dem Erwerb, der Umschichtung oder dem Verkauf zusammenhängen, sind nicht abzugsfähig. Das Arbeitspapier der ESTV sagt das ausdrücklich.

Eine Ausnahme gibt es: Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen stehen, können nach Art. 32 Abs. 1 DBG abziehbar sein — etwa die Gebühr, mit der Sie einen Staking-Ertrag abholen. Die Abgrenzung ist eng und gehört in die Hände Ihrer Steuerberatung.

Schweiz, Deutschland und Österreich im Vergleich

Die drei Länder behandeln denselben Vorgang unterschiedlich. Am deutlichsten beim Tausch Krypto gegen Krypto: in der Schweiz steuerfrei, in Deutschland eine Veräusserung mit allen Folgen, in Österreich steuerneutral mit Übertrag der Anschaffungskosten.

SchweizDeutschlandÖsterreich
Verkauf gegen Fiatsteuerfrei im Privatvermögensteuerpflichtig bei Haltedauer bis 1 Jahr27,5 % auf Neuvermögen
Tausch Krypto gegen Kryptosteuerfreisteuerpflichtige Veräusserungsteuerneutral
Staking-ErträgeEinkommen bei ZuflussEinkommen bei Zufluss, Freigrenze 256 €Anschaffungskosten 0 €, besteuert beim Verkauf
Verlustenicht abziehbarnur mit privaten Veräusserungsgewinnen verrechenbarmit Kapitalerträgen zu 27,5 % verrechenbar
Kostenbasisprivat nicht erforderlichFIFO je Walletgleitender Durchschnittspreis je Wallet
FormularWertschriftenverzeichnisAnlage SOE1kv

Für Deutschland und Österreich sind die Werte der Stand der unten verlinkten Quellen; die Schweizer Spalte ist oben im Detail hergeleitet. Massgebend ist immer Ihr Wohnsitzstaat.

Häufige Fragen

Muss ich Krypto-Gewinne in der Schweiz versteuern?
Als Privatanleger sind realisierte Kursgewinne steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Versteuert wird der Bestand als Vermögen und, getrennt davon, Erträge wie Staking oder Mining als Einkommen. Wer gewerbsmässig handelt, wird anders behandelt — das ist eine Einzelfallprüfung.
Welcher Kurs gilt am 31. Dezember?
Für Kryptowährungen mit Kursliste veröffentlicht die ESTV einen Jahresendkurs; dieser ist für die Vermögenssteuer massgebend. Für Token ohne ESTV-Kurs ist der Verkehrswert am 31. Dezember heranzuziehen, nachvollziehbar belegt.
Sind Staking-Erträge steuerbar?
Ja. Staking-Vergütungen gelten als Ertrag aus beweglichem Vermögen und sind im Zeitpunkt des Zuflusses zum damaligen Kurs als Einkommen zu deklarieren (ESTV-Arbeitspapier Kryptowährungen, Ziff. 2.2.2).
Kann ich die Transaktionsgebühren abziehen?
Gebühren, die mit dem Erwerb, der Umschichtung oder dem Verkauf zusammenhängen, sind nicht abzugsfähig. Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkommen stehen, können nach Art. 32 Abs. 1 DBG abziehbar sein — das ist im Einzelfall zu klären.

Quellen

Wie Sie das konkret einträgt — Formular, Kurse und Belege: Krypto in der Steuererklärung eintragen