Schweiz · Abgrenzung
Gewerbsmässiger Krypto-Handel: sind Ihre Gewinne noch steuerfrei?
Die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne hat eine Grenze. Wo sie verläuft, steht im Kreisschreiben 36 — und der am häufigsten falsch wiedergegebene Teil davon ist, was passiert, wenn man eines der fünf Kriterien nicht erfüllt.
Worum es geht
Private Kapitalgewinne auf beweglichem Vermögen sind in der Schweiz steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG) — auch auf Bitcoin und anderen Kryptowährungen. Diese Steuerfreiheit entfällt, wenn Ihr Handel als selbständige Erwerbstätigkeit gilt. Dann werden die Gewinne zu Einkommen, und zusätzlich fallen AHV-Beiträge an.
Die ESTV hat im Kreisschreiben Nr. 36 fünf Kriterien festgelegt. Wer alle fünf erfüllt, wird als privater Vermögensverwalter behandelt. Das Kreisschreiben spricht von Wertschriften; auf Kryptowährungen wenden die Steuerbehörden dieselben Kriterien sinngemäss an.
Die fünf Kriterien der Vorprüfung
Erfüllen Sie alle fünf Punkte, gehen die Steuerbehörden von privater Vermögensverwaltung und damit von steuerfreien Kapitalgewinnen aus:
- Haltedauer mindestens sechs Monate. Die veräusserten Werte wurden mindestens ein halbes Jahr gehalten.
- Transaktionsvolumen höchstens das Fünffache. Die Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse pro Kalenderjahr beträgt nicht mehr als das Fünffache des Bestands zu Beginn der Steuerperiode.
- Die Gewinne sind nicht zum Leben nötig. Die Kapitalgewinne ersetzen keine fehlenden Einkünfte. Die ESTV nimmt das regelmässig an, wenn die realisierten Gewinne weniger als 50 % des Reineinkommens der Steuerperiode ausmachen.
- Keine Fremdfinanzierung. Die Anlagen sind nicht fremdfinanziert — oder die steuerbaren Vermögenserträge daraus sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen.
- Derivate nur zur Absicherung. Kauf und Verkauf von Derivaten beschränken sich auf die Absicherung eigener Positionen.
Zwei Kriterien treffen Krypto-Anleger besonders
- Das Transaktionsvolumen ist schneller gerissen, als man denkt. Jeder Tausch zählt doppelt — als Verkauf des einen und Kauf des anderen Vermögenswerts. Wer mit einem Bestand von CHF 50 000 ins Jahr geht, erreicht die Grenze von CHF 250 000 bei aktivem DeFi-Einsatz in wenigen Wochen.
- Margin- und Perpetual-Handel fällt unter das Derivate-Kriterium. Wer auf einer Börse mit Hebel handelt, setzt Derivate nicht zur Absicherung eigener Positionen ein.
«Nicht erfüllt» heisst nicht «gewerbsmässig»
Das ist der Punkt, den die meisten Darstellungen falsch wiedergeben. Das Kreisschreiben hält fest: Sind die Kriterien nicht kumulativ erfüllt, kann gewerbsmässiger Handel nicht ausgeschlossen werden — die Beurteilung erfolgt dann aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls.
Es ist also kein Test, den man besteht oder nicht besteht. Fällt die Vorprüfung weg, wird umfassender geprüft. Das Bundesgericht stellt dabei das Transaktionsvolumen und den Einsatz fremder Mittel in den Vordergrund; systematisches Vorgehen und besondere Fachkenntnisse haben demgegenüber untergeordnete Bedeutung.
Umgekehrt gilt auch keine Garantie. Das Kreisschreiben ist eine Verwaltungsverordnung und für die Gerichte nicht bindend — wer alle fünf Kriterien erfüllt, hat eine sehr gute Ausgangslage, aber keinen Anspruch.
Was sich ändert, wenn Sie als gewerbsmässig gelten
- Gewinne werden zu Einkommen und unterliegen der Einkommenssteuer.
- AHV-Beiträge fallen an. Das wird regelmässig vergessen und ist oft der grössere Posten als gedacht.
- Verluste werden abziehbar — die einzige Seite, die zu Ihren Gunsten wirkt.
- Die Vermögenssteuer bleibt. Der Bestand ist in jedem Fall per 31. Dezember zu deklarieren, mit dem Steuerwert nach ESTV.
Selbsttest für das vergangene Steuerjahr
- Haben Sie Ihre Positionen im Schnitt länger als sechs Monate gehalten?
- War Ihr gesamtes Handelsvolumen kleiner als das Fünffache Ihres Bestands am 1. Januar?
- Lagen Ihre realisierten Gewinne unter 50 % Ihres Reineinkommens?
- Haben Sie ohne Kredit, Margin oder Lombardkredit investiert?
- Haben Sie Derivate ausschliesslich zur Absicherung eingesetzt?
Fünfmal Ja: Ihre Kapitalgewinne gelten nach der Vorprüfung als steuerfrei.
Mindestens einmal Nein: Die Vorprüfung greift nicht. Das heisst nicht, dass Sie gewerbsmässig handeln — es heisst, dass Ihre Situation im Einzelfall beurteilt wird. Das ist der Moment, in dem sich ein Gespräch mit der Steuerberatung lohnt, und zwar vor der Einreichung.
Häufige Fragen
- Sind Krypto-Gewinne in der Schweiz steuerfrei?
- Als privater Kapitalgewinn ja (Art. 16 Abs. 3 DBG). Steuerbar bleiben Erträge aus Staking, Mining und Lending sowie die Vermögenssteuer auf dem Bestand per 31. Dezember.
- Zählt ein Tausch von Bitcoin in Ethereum als Transaktion?
- Ja, und zwar zweifach: als Veräusserung der einen und als Erwerb der anderen Position. Für das Kriterium des Transaktionsvolumens ist das entscheidend, weil sich die Grenze dadurch doppelt so schnell nähert.
- Was passiert, wenn ich eines der fünf Kriterien nicht erfülle?
- Dann greift die Vorprüfung nicht — mehr nicht. Das Kreisschreiben hält fest, dass gewerbsmässiger Handel in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden kann; beurteilt wird dann aufgrund sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Es ist kein Test, den man besteht oder nicht besteht.
- Gilt Staking als gewerbsmässiger Handel?
- Nein. Staking-Erträge sind Vermögensertrag und im Zeitpunkt des Zuflusses steuerbar — unabhängig davon, ob Sie als privater oder als gewerbsmässiger Anleger eingestuft werden.
- Was ändert sich, wenn ich als gewerbsmässig gelte?
- Die Gewinne werden zu Einkommen und unterliegen der Einkommenssteuer, dazu kommen AHV-Beiträge. Im Gegenzug werden Verluste abziehbar. Die Vermögenssteuer auf dem Bestand bleibt in beiden Fällen bestehen.
Quellen
- ESTV, Kreisschreiben Nr. 36 «Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel», 27. Juli 2012, Ziff. 3
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Art. 16 Abs. 3 (steuerfreie Kapitalgewinne) und Art. 18 (selbständige Erwerbstätigkeit)
- Bundesgericht, Urteil 2C_868/2008 — Gewichtung von Transaktionsvolumen und fremden Mitteln
Der Überblick über alle drei Steuerarten: Krypto-Steuern Schweiz